Satzung des DIETER DIGITAL e.V.
DIETER DIGITAL Verein für Medienkompetenz, digitale Teilhabe und Schutz vor Internetkriminalität e.V.
Sitz des Vereins: Grunewaldstraße 13, 51375 Leverkusen · E-Mail: kontakt@dieter-digital.org
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DIETER DIGITAL Verein für Medienkompetenz, digitale Teilhabe und Schutz vor Internetkriminalität e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Leverkusen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung im Bereich Medienkompetenz, digitaler Teilhabe sowie des Schutzes vor Internetkriminalität.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufklärungs- und Bildungsangebote an Schulen, Vereinen und Institutionen,
- Entwicklung und Durchführung von Workshops, Vorträgen und Lernplattformen,
- Präventionsarbeit gegen Cyberkriminalität, Cybermobbing und sexuelle Übergriffe im Netz (Cyber-Grooming),
- Unterstützung von Kindern, Eltern und Lehrkräften beim sicheren Umgang mit digitalen Medien über Online-/Streaming-Kanäle im Social Media (Instagram, TikTok, YouTube, etc.).
(4) Der Verein setzt sich insbesondere für die unter (1) genannten Themen auch aktiv auf politischer Ebene ein.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Eine Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder ist nicht vorgesehen.
(2) Darüber hinaus kann der Verein Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins ideell oder finanziell, haben jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kein aktives oder passives Wahlrecht.
(3) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 5 Beiträge und Fördermitgliedschaften
(1) Mitglieder und Fördermitglieder leisten Beiträge zur Unterstützung der Vereinsarbeit.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(3) Der Verein kann verschiedene Formen von Fördermitgliedschaften vorsehen, insbesondere für Privatpersonen und Unternehmen.
(4) Beiträge und Spenden dürfen ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(5) Förderbeiträge gelten als steuerbegünstigte Zuwendungen im Sinne der §§ 10b EStG und 52 AO; der Verein ist berechtigt, entsprechende Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Vorstandsmitglieder können eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 3.600 Euro erhalten.
(7) Der Vorstand kann nachgewiesene Auslagen, insbesondere Reisekosten, gegen Beleg erstattet bekommen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Sie ist insbesondere zuständig für: Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Bildung oder Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 10 Datenschutz und Transparenz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Mitglieder können jederzeit Auskunft über gespeicherte Daten verlangen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Leverkusen, den ____________________ · (Unterschrift der Gründungsmitglieder)